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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.



 

  Satzung

 

                                           §1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr.

 

1.)     Der Verein trägt den Namen „ Höchster-Leuchtfeuer“.

 

2.)     Er hat den Sitz in Frankfurt am Main.

 

3.)     Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

 

4.)     Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr .

 

 

                                                              §2 Vereinszweck

 

1.)     Zweck des Vereins ist die innovative, unbürokratische, situationsbezogene überwiegend ehrenamtliche Hilfe,  im Sinne des §53 der Abgabeordnung, als sinnvolle Ergänzung zu bestehenden institutionellen Hilfsangeboten mit dem Ziel der Reintegration in Not geratener Menschen jeden Alters.
  

2.)     Die Satzung wird verwirklicht durch:

 

a.)     Einzelfall-Nothilfe materiell ( z.B. Nahrung, Bekleidung ) und finanziell ( z.B. Übernahme von Mietschulden um den Wohnungsverlust zu verhindern )

 

b.)    Zweckbetriebsgründung zur Schaffung von Beschäftigungsplätzen und gemeinnütziges

        Arbeitsangebot für straffällig gewordenen Personen.

 

c.)    Öffentlichkeitsarbeit zum Abbau von Berührungsängsten gegenüber sozialschwachen Menschen und zur Neuentdeckung einer Kultur des Helfens durch anwerben von haupt -und  ehrenamtlichen Mitarbeiter.

 

d.)       Motivierung suchtkranker Menschen zu positiver Lebensgestaltung.
 

 

3.)     Der Satzungszweck wird finanziert durch Geld – und Sachspenden, Zuwendungen von  Erbschaften und öffentlichen Mitteln.

 

 

                                                       §3 Gemeinnützigkeit

 

1.)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.

 

3.)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen erhalten. Ist ein Vereinsmitglied gleichzeitig Arbeitnehmer in vereinseigenen Betreuungsaufgaben, wird das Endgeld vom Vorstand festgelegt.

 

4.)       Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

5.)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 

 

                                                                    §4 Mitgliedschaft

 

 

1.)         Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die einen Nachweis über bereits erbrachtes persönliches Engagement in mildtätigen Einrichtungen nachweisen können.

 

2.)         Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung

 

3.)         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tot.

 

4.)         Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein ausscheiden.

 

5.)         Ein Mitglied kann nur aus einem wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gelegenheit zur Stellungnahme muß gegeben werden. 

 

 

                                                               §5 Mitgliedsbeitrag

 

 

1.)       Eventuelle Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand in einer eigenen Ordnung festgelegt.

 

2.)    Ein persönlicher Einsatz an der Basisarbeit ist ausdrücklich gewünscht und ist mit dem Vorstand  abzusprechen. Es sind mindestens 450 Arbeitstunden als gemeinnützige  Arbeit  pro Jahr abzuleisten.  Die Arbeitsstunde wird mit 1 (einem) Euro angesetzt und kann aus wichtigen Gründen  mit Zustimmung    des Vorstandes als Vereinsspende abgegolten werden. 

 

                                                            §6 Organe des Vereins

 

 

1.)         Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

2.)         Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Er wird auf Dauer,  bis zu einer eventuellen Abwahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Abwahl kann nur mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.

 

3.)         Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

 

                                                            §7 Mitgliederversammlung

 

 

1.)          Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

2.)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Die Ladung erfolgt  schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Das Recht, außerordentliche Mitgliederversammlungen  einzuberufen bleibt unberührt.

 

3.)      Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer, der zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die von Schriftführer und Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

4.)     In eiligen Sachen können Beschlüsse einstimmig durch schriftliche Abstimmung gefaßt werden.

 

5.)         Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. 

 

 

                                  §8 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einem anderen steuerbegünstigten Verein zu, den die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 


Gemeinsam statt Einsam!!!!  | Wiltrud.pohl@hoechster-leuchtfeuer.de